Legal Compass Schweiz: Arbeitsrecht
Kommunale Mindestlöhne in Zürich und Winterthur
18. Juni 2026
Legal Compass Schweiz: ArbeitsrechtKommunale Mindestlöhne in Zürich und Winterthur18. Juni 2026 Nach den Bundesgerichtsurteilen vom 12. Mai 2026 führen die Städte Zürich und Winterthur nun definitiv kommunale Mindestlöhne ein. Sie folgen damit dem Beispiel der Stadt Luzern, wo seit dem 1. Januar 2026 kommunale Mindestlohnvorschriften gelten. 1. RückblickAm 10. November 2020 wurden in den Städten Zürich, Winterthur und Kloten je eine Volksinitiative "Ein Lohn zum Leben" zur Einführung eines kommunalen Mindestlohnes eingereicht. An der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 wurden die Vorlagen in den Städten Zürich und Winterthur von den Stimmberechtigten angenommen. In Kloten scheiterte die Mindestlohn-Initiative an der Urne. Gegen die Mindestlohnvorschriften der Städte Zürich und Winterthur haben Wirtschaftsverbände den Rechtsmittelweg beschritten. 2. Aktueller StandMit den Bundesgerichtsurteilen 2C_28/2025 und 2C_30/2025 vom 12. Mai 2026 sind die kommunalen Mindestlohnvorschriften der Städte Zürich und Winterthur bestätigt worden. Die Exekutivbehörden der Städte Zürich und Winterthur haben nun ihre Mindestlohnverordnungen in Kraft zu setzen. Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung ist noch nicht bekannt. 3. Mindestlohn in der Stadt ZürichAls Gegenvorschlag zur Volksinitiative beschloss der Gemeinderat der Stadt Zürich am 1. März 2023 die Verordnung über den Mindestlohn (Mindestlohnverordnung). Der Mindestlohn bezweckt, zur Verbesserung der Lebensbedingungen beizutragen und vor Erwerbsarmut zu schützen. Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmenden, die ihre Arbeit mehrheitlich auf dem Gebiet der Stadt Zürich verrichten. Ausgenommen sind Arbeitnehmende, die:
Der Stadtrat kann weitere Ausnahmen vorsehen. Der Mindestlohn beträgt CHF 23.90 brutto pro Stunde. Ferien- und Feiertagsentschädigungen sind in diesem Betrag nicht inbegriffen. Der Stadtrat kann die Höhe des Mindestlohns jährlich überprüfen und auf den 1. Januar des Folgejahres auf der Basis der Entwicklung des Landesindexes für Konsumentenpreise und der Nominallohnentwicklung erhöhen. Verstösse gegen die Mindestlohnverordnung werden mit Busse bestraft. Juristische Personen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Schwerwiegende und wiederholte Verstösse führen zum Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen für die Dauer zwischen einem Jahr und fünf Jahren. Auf begründeten Antrag kann der Stadtrat Betrieben, die nachweislich finanzielle Schwierigkeiten haben, ab Datum des Inkrafttretens der Mindestlohnverordnung eine Übergangsfrist von zwei Jahren gewähren, während der sie den Mindestlohn gemäss dieser Verordnung noch nicht einhalten müssen. 4. Unterschiede zwischen Zürich und WinterthurDie Verordnung über den Mindestlohn der Stadt Winterthur enthält ähnliche, aber nicht identische Bestimmungen wie die Regelung der Stadt Zürich. Zum Beispiel gibt es bei den Ausnahmen vom Geltungsbereich Unterschiede. In Winterthur ist der Mindestlohn auf Arbeitnehmende, die jünger als achtzehn Jahre sind und während der Ferienzeit ihrer schulischen Hauptbeschäftigung eine Arbeit verrichten, nicht anwendbar. Demgegenüber gilt in der Stadt Zürich ein Ausschluss, wenn Arbeitnehmende jünger als 25 Jahre sind und nicht mindestens einen Berufslehrabschluss auf Stufe Eidgenössisches Berufsattest (EBA) nachweisen können. In beiden Städten sind zudem Lernende in anerkannten Lehrbetrieben vom Geltungsbereich der Mindestlöhne ausgeschlossen. Es bestehen weitere Unterschiede zwischen den beiden kommunalen Mindestlohnverordnungen der Städte Zürich und Winterthur. In Winterthur beträgt der Mindestlohn CHF 23.00 brutto pro Stunde (Zürich: CHF 23.90 brutto). Beide Städte können die Mindestlöhne jährlich auf den 1. Januar der Entwicklung der Jahresteuerung anpassen. 5. Berechnung des MonatslohnsFür die Umrechnung des Mindestlohns als Stundenlohn in einen Monatslohn ist massgeblich, welche Wochenarbeitsstunden mit dem jeweiligen Arbeitgeber vereinbart worden sind. Wenn 42 Wochenstunden gelten, wird von durchschnittlich 182 Arbeitsstunden pro Monat ausgegangen. Die Berechnung für den Mindestmonatslohn in der Stadt Zürich ergibt für dieses Beispiel folgenden Monatslohn: CHF 23.90 x 182 = CHF 4’349.80 brutto Alternative Berechnungsformel auf der Basis von 42 Wochenstunden: CHF 23.90 x 42 x 52 : 12 = CHF 4’349.80 brutto Dieser Mindest-Monatslohn ist zwölfmal pro Jahr auszuzahlen und enthält bereits den Ferienlohn und den Lohn für arbeitsfreie Feiertage. Die Berechnung beruht auf dem Mindestlohn gemäss der Verordnung vom 1. März 2023 der Stadt Zürich. Es bleibt abzuwarten, ob der Mindestlohn aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Teuerung per 1. Januar 2027 noch angehoben werden wird. Auch das Datum des Inkrafttretens der Mindestlohnverordnung ist noch nicht bekannt. 6. Überstunden- und ÜberzeitarbeitWenn der Mitarbeitende mehr als die vereinbarte Arbeitszeit arbeiten muss, entstehen Überstunden. Von Gesetzes wegen besteht bei Überstundenarbeit ein Anspruch auf Entlöhnung zu 125% des normalen Lohnes. Alternativ kann Überstundenarbeit im Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden innert eines angemessenen Zeitraums durch (bezahlte) Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Eine von der gesetzlichen Überstunden-Regelung abweichende Abrede kann in einer schriftlichen Vereinbarung getroffen werden, wobei der Mindestlohn natürlich eingehalten werden muss. Das Schriftformerfordernis setzt voraus, dass die Parteien die Vereinbarung entweder mit handschriftlichen Unterschriften oder alternativ mit qualifizierten elektronischen Signaturen nach Schweizer Recht versehen. Die Überstundenarbeit ist von der Überzeit zu unterscheiden. Überzeitarbeit liegt vor, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz von 45 oder 50 Wochenstunden überschritten wird. Diesfalls besteht ein gesetzlich zwingender Anspruch auf Lohn mit einem Zuschlag von 25%. Alternativ kann Überzeit mit Einverständnis des Arbeitnehmenden durch bezahlte Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden. Das Büropersonal sowie technische und andere Angestellte in büroähnlichen Berufen, die überwiegend Kopfarbeit verrichten, sowie das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels mit mehr als 50 Mitarbeitenden am gleichen Standort unterliegen einer Höchstarbeitszeit von 45 Wochenstunden. Allerdings setzt ein Anspruch auf Kompensation von Überzeit voraus, dass der Mitarbeitende mehr als 60 (Überzeit-)Stunden im Kalenderjahr arbeitet. Überzeitarbeit unterliegt allerdings weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen und gesetzlichen Voraussetzungen. 7. GesamtarbeitsverträgeDie jüngsten Urteile des Bundesgerichts haben die Mindestlohn-Debatte nicht beendet. Auf Bundesebene wird bereits über neue Vorschriften verhandelt. Gemäss einem laufenden Gesetzgebungsverfahren sollen allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge von Branchen- und Berufsverbänden (GAV) Vorrang vor kantonalen Mindestlohnvorschriften haben, selbst wenn in solchen GAV tiefere Mindestlöhne vereinbart worden sind. Nach der Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 2024 zur geplanten Gesetzesänderung soll dieser Vorrang auch gegenüber kommunalen Mindestlöhnen gelten. Dies betrifft den neu eingeführten Mindestlohn in der Stadt Luzern sowie die geplanten Einführungen in Zürich und Winterthur. Die Gewerkschaften haben jedoch ein Referendum gegen die geplante Änderung der Bundesgesetzgebung angekündigt. Nach aktueller Rechtslage gehen kantonale und kommunale Mindestlöhne den GAV vor, selbst wenn diese von der zuständigen Behörde für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Die Kantone Genf, Basel-Stadt, Jura, Neuenburg und Tessin haben kantonale Mindestlöhne eingeführt. Die Mindestlohnverordnung der Stadt Winterthur sieht eine Übergangsregelung vor, wonach die Sozialpartner die in einem GAV vereinbarten Mindestlöhne innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des kommunalen Mindestlohns anpassen müssen. Publikationen
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