Tax - the one pager: Grunderwerbsteuer
Neue örtliche Zuständigkeiten bei Share Deals durch die Gleich lautenden Erlasse vom 16.10.2023
10. Juni 2024
Tax - the one pager: GrunderwerbsteuerNeue örtliche Zuständigkeiten bei Share Deals durch die Gleich lautenden Erlasse vom 16.10.202310. Juni 2024 Die Gleich lautenden Ländererlasse (GLE v. 16.10.2023 – S 4501, BStBl 2023 I S. 1872 („GLE“)) führen nicht nur zu materiellrechtlichen Änderungen, sondern sind auch i.R.d. der örtlichen Zuständigkeit bei Transaktionen (§§ 1 Abs. 2a, 2b, 3 und 3a GrEStG) von Bedeutung. Die Anzeigepflichten des § 19 GrEStG richten sich nach den involvierten Gesellschaften. Die Anzeigen sind an das zuständige Finanzamt zu richten. Aufgrund knapper Fristen (2 Wochen für Inländer, 4 Wochen für Ausländer), können Fehler meist nicht mehr geheilt werden. Rechtslage vor dem 16.10.2023Bisher galten die Zuständigkeitsregelungen der Gleich lautenden Ländererlasse vom 01.03.2016, S. 4541, BStBl. 2016 I S. 282. Rechtslage nach dem 16.10.2023Die Auswirkungen der neuen Auffassung der Finanzverwaltung auf die Zuständigkeiten nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG und das Zusammenspiel der neuen Zurechnungssystematik mit den bisherigen Ländererlassen sind noch nicht geklärt. Es sind zwei Punkte zu beachten:
Dem Vernehmen nach, soll weiterhin das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, für die Grunderwerbsteuerfest-setzung zuständig sein. Uneinheitliche Anwendung des GLEIn Anbetracht der Auswirkungen fehlerhafter Anzeigen, ist die Prüfung der Zuständigkeit ein wichtiger Punkt. Eine Klarstellung wäre zu begrüßen. Zumindest in NRW scheint an einer Klärung gearbeitet zu werden. Ein bundesweit einheitliches Vorgehen wäre wünschenswert. Key Takeaways:
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